Re: Nutzung ÖPNV
13.06.2011 21:06:21
Hallo,
Grundsätzlich muß man bei den Freifahrten unterscheiden zwischen:
- Nahverkehr
- Fernverkehr
Schwerbehinderte können können alle Verkehrsmittel des Nahverkehrs mit dem Beiblatt kostenlos benutzen. Eine Einschränkung besteht lediglich für Personenzüge außerhalb von Verkehrsverbünden. Hier gilt eine Grenze von 50 km im Umkreis des Wohnortes (sogenanntes Streckenverzeichnis).
Begleitpersonen ( Merkmal "B" ) werden unabhängig von einem Beiblatt kostenlos befördert, sogar im Fernverkehr.
Liebe Grüße
Joachim
Nahverkehr nach dem Sozialgesetzbuch
Der Nahverkehr nach dem §147 Sozialgesetzbuch 9 ist der öffentliche Personenverkehr mit:
1. Strassenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt,
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten in Verkehrsverbünden,
5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs, im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen
6. sonstige Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des §2 (1) und §3(1) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bei denen die Mehrzahl der Beförderungen 50km nicht übersteigt,
7. Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr- und Übersetzungsverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen.
Fernverkehr nach dem Sozialgesetzbuch
Ebenfalls im § 147 Sozialgesetzbuch ist der Begriff Fernferkehr definiert. Hierzu gehören:
1. Kraftfahrzeuge im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzungsverkehr, sofern keine ausländischen Häfen angelaufen werden.
Letzte Änderung: 13.06.2011 21:06:47 von Jo@chim
Joachim Heinrich
multa cadunt inter calicem supremaque labra (Marcus Porcius Cato Censorius)