Befreiung von der Maskenpflicht
Wer muss keine Maske tragen?
Es gibt Ausnahmen von der Maskenpflicht.
Ausgenommen sind Menschen,
• die auf Gebärdensprache angewiesen sind, blinde Menschen oder Menschen mit Sprachebehinderungen oder schwerer geistiger Beeinträchtigung, etc. Der Nachweis kann beispielsweise über
den Schwerbehindertenausweis (GL (Gehörlos), BL (Blindheit) oder TBL (Taubblindheit)) erfolgen.
• denen das Tragen der Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, z.B. bei psychischer Beeinträchtigung, schweren Herz- oder Lungenerkrankungen, etc.
Welcher Nachweis erforderlich ist, ist unterschiedlich geregelt: Bitte informieren Sie sich, welche
Regeln an Ihrem Wohnort gelten!
• Personen, die von der Maskenpflicht befreit sind, wird geraten, Orte mit vielen Menschen auf engerem Raum bzw. in geschlossenen Räumen zu meiden.
• Die Betroffenen dürfen ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen gehen oder mit Bus und Bahn
fahren.
• Allerdings steht es Inhabern von Geschäften frei, den Zutritt ohne Maske zu verweigern.
• Viele der Betroffenen gehören ohnehin zur Risikogruppe bzw. sind so krank, dass sie nicht einkaufen gehen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen sollen bzw. können.
Wer stellt ggf. die Bescheinigung aus?
Dies ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Im allgemeinen stellen die behandelnden Ärtze*innen im Bedarfsfall eine Bescheinigung aus. Die Ärzte*innen entscheiden hierbei nach medizinischen Aspekten.
Es wird empfohlen, möglichst telefonisch oder schriftlich nachzufragen. Die Entscheidung, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird, liegt bei dem/der behandelnden Arzt*Ärztin. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist keine Krankenkassenleistung, es könnten hierfür Gebühren anfallen.
Mai 2020
Deutsche Atemwegsliga e. V.
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