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Pfle­ge­ver­si­che­rung: Ände­rungen durch Corona-Pandemie

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      ukb
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          Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ werden wesentliche infolge der COVID-19-Pandemie geschaffene Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen folgendermaßen verlängert:
          Änderungen durch gesetzliche Regelungen

        Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 31.03.2022 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus für erforderlich hält. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung. Der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen.Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 31.03.2022 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus für erforderlich hält.

        Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 31.03.2022 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.

        Für Entlastungsleistungen gelten wieder die normalen Regelungen. D.h. nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2021 können noch bis 30.06.2022 genutzt werden.

        Bis zum 31.03.2022 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wegen der SARS-CoV-2-Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.

        Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Kunde diese Art der Durchführung ausdrücklich wünscht. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.03.2022.

        • Dieses Thema wurde geändert vor 2 Jahren, 4 Monaten von ukb.
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