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- Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert 25.09.2020 17:11 von
Edda.
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13. September 2019 um 9:23 Uhr #6279
Angehörige, die einen Betroffenen pflegen, versorgen oder „nur“ helfen, müssen oft das eigene Leben zurückstellen. Wenn das dann auch dazu führt, dass der Beruf aufgegeben oder die Arbeitszeit reduziert werden muss, entstehen nicht nur zu dieser Zeit finanzielle Einbußen, auch die Rentenansprüche werden weniger.
Um dem entgegen zu wirken, gibt es für pflegende Angehörige die Möglichkeit, dass die Pflegekasse Beiträge in deren Rentenkasse einzahlt.
„Die Pflegekassen zahlen Pflichtbeiträge auf die Rentenkonten
von Pflegepersonen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Pflegeperson muss ihren Wohnsitz in Deutschland oder einem EU Staat haben und diese Pflegetätigkeit voraussichtlich mehr als 2 Monate (60 Tage) ausüben – aber nicht beruflich.
Der/die Pflegebedürftige (oder die Pflegeperson) muss einen schriftlichen Antrag auf Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung bei der zuständigen Pflegekasse stellen.
Die Pflegeperson muss ein eigenes Rentenkonto bei der Dt. Rentenversicherung haben, auf dem bereits Ansprüche aus einer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit angesammelt sind. Um später eine eigene Rente zu bekommen, müssen darauf mindestens 60 Pflichtbeiträge (= 5 Beitragsjahre) eingezahlt sein, man nennt das die „Wartezeit“. Bereits vorhandene Einzahlungen können durch Pflichtbeiträge aus häuslicher Pflege, Kindererziehungszeiten, Berufstätigkeit oder freiwillig gezahlte Beiträge aufgestockt werden. Deshalb ist zu klären, ob ein Rentenkonto besteht und wenn ja, wieviel Pflichtbeiträge bereits eingezahlt sind!
Entscheidend für die Rentenanrechnung ist der Ort, an dem die Pflegeleistung erbracht wird (West-oder Ostdeutschland). Meist ist dies der Wohnort des/der Pflegebedürftigen, nicht der der Pflegeperson.
Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Std. pro Woche beruflich oder selbständig tätig sein (diese Zeit darf allenfalls kurzfristig überschritten werden). Zahlt der/die Gepflegte der Pflegeperson eine finanzielle Anerkennung,
Dies gilt die bis zur Höhe des Pflegegeldes nicht als Verdienst und ist steuerfrei.
Die Pflegeperson muss mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mind. 2 Wochentage) tätig sein.
Diese Zeitangabe gilt für die Pflegegrade 2 bis 5.
Die Pflegeperson darf keine Vollrente erhalten. (D.h. manchmal reicht ein Verzicht auf 1% der Rente, um Rentenpunkte für die Pflege zu erhalten und damit den Rentenanspruch zu erhöhen. Aber ob dies lohnt, muss mit der Rentenstelle individuell geklärt werden.)
Die Zeit für eine Beratung durch die Rentenversicherung sollte man sich auf jeden Fall nehmen
Allgemeine (nicht personenbezogene) Auskünfte
zum Thema Rente gibt das Bürgertelefon der Dt. Rentenversicherung:
030 221 911 991 ( Mo.–Do. 8 bis 20 Uhr)“
Quelle: Gudrun Born, „wir-pflegen.e.V.“, Interessenvertretung pflegender Angehöriger. Nähere Infos zu der Interessenvertretung finden Sie im Internet unter „wir-pflegen.net“.
Und wichtig: hartnäckig bleiben. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, mir wurde der Antrag auf Rentenpunkte zweimal abgelehnt. Im persönlichen Gespräch mit dem Mitarbeiter der Krankenkasse haben wir geklärt, warum: im Bescheid meines Mannes zur Pflegebedürftigkeit stand: 60 Minuten pflegerische Hilfe, 58 Minuten Haushaltshilfe pro Tag. Das hatten die Mitarbeiter der Pflegekasse „überlesen“, so dass ich nach deren Meinung nicht auf die Mindestpflegezeit von 10 Stunden pro Woche kam. Inzwischen sind die Rentenpunkte auf meinem Rentenkonto eingegangen.
Edda Kulpe
Beirätin für Angehörigenfragen
„angehoerigenberatung(at)sauerstoffliga.de“
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25. September 2020 um 17:11 Uhr #8286
Ergänzung zum Thema „Rentenpunkte für pflegende Angehörige“
Inzwischen habe ich erfahren, dass Rentenpunkte auch für Personen, die im vorgezogenen Ruhestand sind, bei der Pflegekasse beantragt werden können. Dies gilt bis zum erreichen der Regelalterszeit. Voraussetzungen siehe im obigen Beitrag.
Viel Erfolg
Edda Kulpe
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